Das Ende einer Betriebsaufspaltung infolge personeller oder sachlicher Entflechtung führt regelmäßig zu einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG des Besitzunternehmens und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven (BFH-Urteile vom 13.12.1983, VIII R 90/81, BStBl 1984 II S. 474; vom 15.12.1988, IV R 36/84, BStBl 1989 II S. 363).
Keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn das Besitzunternehmen weiterhin eigengewerblich tätig ist, in der Rechtsform der gewerblich geprägten Personengesellschaft betrieben wird, die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung nach R 139 Abs. 5 EStR vorliegen - Wiederaufleben des Verpächter Wahlrechts (BMF-Schreiben vom 17.10.1994, IV B 2 - S 2242 - 47/94, BStBl 1994 I S. 771 und BFH-Urteil vom 17.4.2002, X R 8/00, BStBl 2002 II S. 527) das gesamte Besitzunternehmen zu Buchwerten in die Betriebskapitalgesellschaft eingebracht wird (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder die Voraussetzungen eines "ruhenden Gewerbebetriebs" vorliegen und keine eindeutige Aufgabenerklärung gegenüber dem FA abgegeben wurde (BFH-Urteil vom 11.5.1999, VIII R 72/96, BStBl 2002 II S. 722).
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft führt regelmäßig zur Beendigung der personellen Verflechtung und damit zum Ende der Betriebsaufspaltung. Dies hat die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zur Folge, wenn nicht das laufende Konkursverfahren mit anschließender Fortsetzung der Betriebsgesellschaft aufgehoben oder eingestellt wird (BFH-Urteil vom 6.3.1997, XI R 2/95, BStBl 1997 II S. 460). Diese Grundsätze gelten auch bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da der Insolvenzverwalter nach § 81 InsO die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen erlangt und damit die personelle Verflechtung endet.