Betriebsaufspaltung Voraussetzungen | Betriebsaufspaltung Folgen | Betriebsaufspaltung Wegfall
Die Betriebsaufspaltung ist keine Rechtsform, sondern vielmehr eine steuerrechtliche Konstruktion (Rechtsinstitut). Die Betriebsaufspaltung steht nicht im Steuergesetz, sondern ist durch richterliche Rechtsprechung entstanden. Die Idee der Betriebsaufspaltung kommt aus dem zivilrechtlichem: Das Haftungskapital soll dem Zugriff von Gläubigern so weit wie möglich entzogen werden. Also wird das Betriebsvermögen der nach außen hin tätigen Gesellschaft (Betriebsgesellschaft) auf eine zweite Gesellschaft übertragen (Besitzgesellschaft). Die Betriebsaufspaltung ist also die Aufspaltung eines einheitlichen Unternehmens auf zwei selbständige Unternehmen, die wirtschaftlich eine Einheit bilden.
Eine echte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein bestehendes Unternehmen in ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen aufgeteilt wird. Sind die entsprechenden Voraussetzungen bereits bei der Gründung gegeben, wird dies als unechte Betriebsaufspaltung bezeichnet. Bei der Betriebsaufspaltung sind die folgenden Erscheinungsformen möglich:
Im Grundfall der Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft, und das Betriebsunternehmen eine Kapitalgesellschaft.
Bei der umgekehrten Betriebsaufspaltung ist das Besitzunternehmen die Kapitalgesellschaft und das Betriebsunternehmen die Personengesellschaft.
Bei der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind beide Unternehmen sind Personengesellschaften. Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung hat Vorrang vor den Rechtsfolgen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH-Urteile vom 23.4.1996, VIII R 13/95 BStBl 1998 II S. 325; vom 24.11.1998, VIII R 61/97, BStBl 1999 II S. 483). Einzelheiten enthält das BMF-Schreiben vom 28.4.1998, IV B 2 - S 2241 - 42/98, BStBl 1998 I S. 583).
Bei der kapitalistischen Betriebsaufspaltung sind sowohl die Besitz-als auch die Betriebsgesellschaft Kapitalgesellschaften.
Wurde eine Betriebsaufspaltung in der Vergangenheit nicht erkannt, hat das Besitzunternehmen die überlassenen Wirtschaftsgüter und die Anteile an der Betriebsgesellschaft mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren, sofern eine Eröffnungsbilanz wegen bereits eingetretener Bestandskraft nicht mehr erstellt werden kann (BFH-Urteil vom 30.10.1997, IV R 76/96, BFH/NV 1998 S. 578).
Verlegt im Falle der Betriebsaufspaltung der Inhaber des Besitzuntemehmens seinen Wohnsitz ins Ausland, so stellt die Betriebsstätte der Betriebsgesellschaft keine Betriebsstätte des Besitzunternehmens dar. Sofern das Besitzunternehmen nur vom Wohnsitz des Inhabers geführt wird, muss dieser seinen Wohnsitz im Inland haben oder einen ständigen Vertreter im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG bestellt haben. Fehlt es hieran, liegt keine Betriebsaufspaltung über die Grenze vor. Der im Inland belegene und der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassene Grundbesitz ist dann nicht Betriebsvermögen. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass die Wohnsitzverlegung ins Ausland zur Betriebsaufgabe mit voller Gewinnrealisierung im Betriebsvermögen führt. Gewinnausschüttungen der Betriebsgesellschaft nach der Betriebsaufgabe unterliegen ebenso wie etwaige Zinszahlungen der Betriebsgesellschaft an den früheren Besitzunternehmer nicht dem Betriebsstättenvorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen. Die Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die durch die DBA aufrechterhalten wird. Gewinne aus der Veräußerung des Grundstücks nach Betriebsaufgabe unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG, die ebenfalls durch die DBA nicht berührt wird.
Folge der Betriebsaufspaltung ist, dass beide Unternehmen der Gewerbesteuer unterliegen.
Die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens (z.B. eines Krankenhauses) erstreckt sich nicht auf die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens, da die Grundlage für die in wertender Betrachtungsweise als gewerblich zu qualifizierende Tätigkeit des Besitzunternehmens in der Möglichkeit zu sehen ist, über die personelle und sachliche Verflechtung in einem für die Betriebsführung des Betriebsunternehmens wesentlichen Bereich beherrschenden Einfluss auf beide Unternehmen auszuüben (BFH-Urteil vom 19.3.2002, VIII R 57/99, BStBl 2002 II S. 662). Normenkette EStG § 15.